Um pflegende Angehörige zu entlasten, sieht der Gesetzgeber einen zusätzlichen Betrag von 2 mal 1510 Euro pro Kalenderjahr vor. Wird dieser Betrag gar nicht oder nur teilweise benötigt, verfällt der vermeidliche „Rest“ mit Beginn des neuen Kalenderjahres. Dieser Betrag steht je einmal sowohl für die ambulante (Pflegedienst) als auch für die stationäre Versorgung (z.B. Kurzzeitpflege) zur Verfügung. Ausschlaggebend ist hierbei nicht, ob pflegende Angehörige in den Urlaub fahren, sondern ob diese verhindert sind. Eine Verhinderung kann auch ein gesellschaftlicher Anlass sein, wie z.B. der wöchentliche Kegeltermin oder der Skatabend. Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema ausführlich und in Ruhe, denn auch hier gibt es einige Stolpersteine, denen man Beachtung schenken sollte.